Lagerfeuer Merkblatt
Merkblatt zur Durchführung eines Lagerfeuers für die Gemeinde Röderaue sowie die Gemeinde Wülknitz
Lagerfeuer bedürfen der Erlaubnis
Die Erlaubnis zur Durchführung eines Lagerfeuers wird von der Gemeindeverwaltung Röderaue erteilt. Sie gilt für Lager- und Traditionsfeuer, welche im überwiegenden öffentlichen Interesse liegen (z.B. Volks- und Vereinsfest) sowie für den privaten Bereich.
Keine Erlaubnis
Keiner Erlaubnis bedürfen Koch- und Grillfeuer mit trockenem unbehandeltem Holz in befestigten Feuerstätten (Gartenkamine, Aztekenöfen, im Handel erhältliche Feuerschalen, Feuerkörbe) oder mit handelsüblichen Grillmaterial (z.B. Grillbrikett) in handelsüblichen Grillgeräten.
Entsorgung pflanzlicher Abfälle
Das Ab- und Anbrennen von Abfällen, Wiesen, Garten- und Siedlergut wie Reisig, Laub u.ä. gilt nicht als Lagerfeuer und ist nur mit Ausnahmegenehmigung durch das Kreisumweltamt erlaubt (Pflanzenabfallverordnung – PflanzAbfV), Dieser sogenannte Grünschnitt ist auf dem eigenen Grundstück gegebenenfalls zu zerkleinern, zu kompostieren oder in der Grünschnittannahmestelle abzugeben (siehe Abfallkalender). Der dabei erforderliche Arbeitsaufwand für das Zerkleinern der pflanzlichen Abfälle sowie die Aufwendungen für den zur Grünschnittannahmestelle führen nicht zu einer Unzumutbarkeit. Sind jedoch Eigenkompostierung, die Nutzung der öffentlichen Pflanzenabfallsammlung oder die Entsorgung über private Entsorger nicht möglich oder nicht zumutbar, kann das Landratsamt Landkreis Meißen (Umweltamt) auf Antrag im Einzelfall Ausnahmegenehmigungen erteilen.
Wo kann ich eine Erlaubnis erhalten?
Für Freunde des „Lagerfeuers“ besteht die Gelegenheit bei der Gemeindeverwaltung Röderaue, Radener Str. 2 oder in der Gemeindeverwaltung Wülknitz, Bahnhofstr. 21 jeweils im Bürgerbüro den Antrag zur Durchführung eines Lagerfeuers zu stellen. Dieser sollte rechtzeitig, mindestens 14 Tage vor der Veranstaltung beantragt werden.
Was kostet es?
Für die Erlaubnis ist eine Gebühr in Höhe von 15,00 Euro bei der Gemeindekasse zu entrichten und gilt nur für den beantragten Tag.
Sollte durch ein nicht genehmigtes Lagerfeuer ein Feuerwehreinsatz erforderlich werden, so ist dieser nach der Satzung zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Röderaue vom 08.06.2010 sowie für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Wülknitz vom 05.07.2010 in den jeweils gültigen Fassungen kostenpflichtig.
Was ist bei einem Lagerfeuer zu beachten?
1. Die Windrichtung und vor allem die Windstärke. Die Möglichkeit der Durchführung des Lagerfeuers ist entsprechend den meteorologischen Bedingungen am Durchführungstag in Eigenverantwortung neu zu bewerten und gegebenenfalls abzusagen.
2. Ab Waldbrandwarnstufe 3 sowie Sturmwarnung ist die Durchführung von Lagerfeuern nicht gestattet. Den Hinweis auf Waldbrandwarnstufen sowie Sturmwarnungen findet man im Internet unter www.forsten.sachsen.de, www.dwd.de oder in der lokalen Presse. Die Genehmigung gilt in diesen Fällen als nicht erteilt.
3. Durch das Lagerfeuer dürfen keine Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft eintreten, insbesondere durch Rauchentwicklung und Funkenflug.
4. Die Höhe des aufgeschichteten Stapels soll maximal 1,00 m bis 1,20 m und einen Durchmesser von 2 m nicht überschreiten.
5. Es ist nur unbehandeltes trockenes Holz als Brennmaterial gestattet. Es dürfen nicht verbrannt werden:
- Stoffe, die giftige Gase entwickeln,
- Bei Abriss anfallendes Bauholz (dazu zählen u.a. auch lackierte Hölzer, Spanplattenreste, Fensterrahmen)
- Kompostierbare Gartenanfälle (Wiesen-, Garte- und Siedlergut, Laub, nasses Reisig, frischer Holzverschnitt).
6. Der Mindestabstand zu Gebäuden mit brennbaren Außenwänden oder mit nicht verschließbaren Öffnungen sowie zu Lagern mit brennbaren Stoffen beträgt 10 m, sofern nicht die Umstände des 1. Punktes größere Abstände bedingen. Der Abstand zu landwirtschaftlichen Nutzflächen (Getreidefelder) sollte 50 m nicht unterschreiten. Feuerstellen, die nicht von der Forstbehörde zu genehmigen sind, müssen zu Wäldern einen Abstand von 100 m haben.
7. Besteht der Bodengrund aus leichtentzündlichem Bewuchs, ist ein mindestens 0,5 m breiter Wundstreifen zu ziehen.
8. Zum Schutz von Kleintieren darf mit der Aufschichtung des Brennmaterials maximal 24 Stunden vorher begonnen werden bzw. ist das Material nochmals umzuschichten.
9. Die Feuerstelle ist beim Betreiben zu beaufsichtigen und danach vollständig abzulöschen.
10. Geeignete Geräte und Mittel zum Ablöschen und zur evtl. Bekämpfung von Entstehungsbränden sind vorher bereitzustellen.
Stand, 04.04.2014


