Ordnung und Sicherheit

Hinweise:

Durchführung von Lagerfeuern

Osterfeuer oder Maifeuer sind sogenannte Traditionsfeuer. Aber auch zu anderen Anlässen, z.B. Geburtstag, werden Lagerfeuer veranstaltet. Um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten möchten wir an dieser Stelle Hinweise geben, welche unbedingt einzuhalten sind.

Grundsätzlich bedarf jedes Lagerfeuer gemäß § 13 der Polizeiverordnung vom 15.06.2006 einer Ausnahmegenehmigung der örtlichen Behörde.

Die Ausnahmegenehmigung ist rechtzeitig beim Bürgerbüro der Gemeinde Röderaue zu beantragen. Bei der Beantragung ist zu beachten, dass die Person des Antragstellers eindeutig bezeichnet ist. Für den Antrag ist das im Bürgerbüro der Gemeinde Röderaue bereitliegende Antragsformular zu verwenden. Dem Antrag ist ein Lageplan beizufügen, aus welchem der Abbrennort eindeutig hervorgeht. Des- weiteren ist durch den Grundstückseigentümer eine Einverständniserklärung zur Nutzung der Flächen zum Zweck der Durchführung eines Lagerfeuers abzugeben.

Der Antrag ist an die Gemeinde Röderaue, Radener Str. 2, 01609 Röderaue zu richten.

Für die Erteilung einer solchen Ausnahmegenehmigung werden entsprechend dem für die Bearbeitung einer Erlaubnis durchschnittlichen Verwaltungsaufwand Gebühren in Höhe von 10,00 € erhoben. Gebührenbefreiungstatbestände sind in den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen nicht geregelt, so dass für jede Erlaubnis eine Gebühr erhoben werden muss.

Jede Erlaubnis ist mit Nebenbestimmungen (Auflagen, Bedingungen und Befristungen) versehen.

Abschließend ist auf die Bestimmungen des Waldgesetzes des Freistaates Sachsen hinzuweisen. Im Wald oder in einem Abstand von weniger als 100 Meter vom Wald darf außerhalb einer von der Forstbehörde errichteten oder genehmigten Feuerstelle nur mit Genehmigung der Forstbehörde Feuer angezündet, unterhalten, oder offenes Licht gebraucht werden.

Wer als Veranstalter ohne Genehmigung ein Lagerfeuer abbrennt handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann im Einzelfall mit einer Geldbuße bis 1.000,00 € geahndet werden.

Grundlegend sind folgende Sicherheitsregeln zu beachten:

Als Brennmaterial ist nur naturbelassenes trockenes Holz und Baumschnitt zu verwenden. Mineralöle, Mineralprodukte, Verpackungsrückstände und Papier dürfen, weder zum Entfachen noch zur Unterhaltung des Feuers genutzt werden. Insbesondere ist das Verbrennen von Stroh, Heu, Laub und ähnlichen Materialien nicht statthaft. Zur Entfachung des Feuers dürfen nur zugelassene handelsübliche Zündmaterialien (z.B. Sicherheitszünder) verwendet werden.

Das Lagerfeuer muss einen Abstand von mindestens 100 m zu Wäldern und Heiden oder zu Lagerplätzen brennbarer pflanzlicher Erzeugnisse (z.B. Stroh- oder Heuschober) haben. Eine Verringerung dieses Abstandes zum Wald ist gemäß § 13 Abs. 1 Waldgesetz des Freistaates Sachsen nur in Ausnahmefällen nach zusätzlicher Genehmigung durch die untere Forstbehörde statthaft.

Zu bestehenden Gebäuden muss ein ausreichender Sicherheitsabstand eingehalten werden. Der Durchmesser sollte 2 m und die Höhe 1,50 m betragen. Werden der Durchmesser und/oder die Stapelhöhe überschritten, ist der Mindestabstand entsprechend zu vergrößern. Zu den naturgeschützten Flächen sowie Einzelbäumen und Baumpflanzungen ist ein der Größe des Lagerfeuers entsprechend ausreichender Abstand einzuhalten, um mögliche Brandschäden zu vermeiden.

Folgende Mindestabstände sind einzuhalten:
- 1,5 km von Flugplätzen
- 200 m von Autobahnen
- 100 m von Bundes-, Staats- und Kreisstraßen, Lagern
mit brennbaren Flüssigkeiten oder mit Druckgasen
sowie Betrieben, in denen explosionsgefährliche
oder brennbare Stoffe hergestellt, verarbeitet oder
gelagert werden.
- Feuerstellen unter Hochspannungsleitungen oder über
Versorgungsleitungen (Elektro-, Gas-, Wasser-,
Abwasser- oder Telekomleitungen) sind nicht zulässig.

Die Vorbereitungsarbeiten zum Lagerfeuer sollten unmittelbar vor der Durchführung des Lagerfeuers erfolgen, damit ein unbefugter vorzeitiger Zugriff nicht gegeben ist und Tierarten, die trockenes Baum- und Strauchreisig als Unterschlupf suchen nicht zu Schaden kommen.
Bei früherer Aufschichtung ist der Holzstapel umzusetzen!

Bitte beachten Sie, dass das Abbrennen von Gartenfeuerwerken genehmigungspflichtig ist.

Darüber hinaus beachten Sie bitte, dass das Verbrennen von Gras und jeder Art von Gartenabfällen grundsätzlich naturschutzrechtlich verboten ist.

Das Verwenden von aufsteigenden sogenannten Himmelslaternen ist in Sachsen und einigen anderen Bundesländern verboten. Ausnahmen sind zugelassen, diese sind bei der Gemeinde zu beantragen. Im Allgemeinen sind jedoch die Auflagen so hoch, dass mit einer Ausnahme eher nicht zu rechnen ist.
Auch hier gilt:  Jede Zuwiderhandlung zieht erhebliche Sanktionen mit sich.

Jeder Hundehalter ist verpflichtet seinen Hund so zu halten, dass von diesem Tier keine Gefahr ausgehen kann.
Der Hundehalter ist beim Spazierengehen mit seinem Hund verpflichtet, den Hund an der Leine zu führen. Die vom Hund  verursachte Exkremente sind vom Hundehalter umgehend  zu beseitigen.

Pflichten der Bürger:

Ruhestörender Lärm ist eine immer mehr sich verbreitende Quelle öffentlichen Ärgernisses. Jeder Grundstückseigentümer, welcher eine Feier im Freien plant, sollte seine umliegenden Nachbarn über eine zeitweilige, über das übliche Maß hinausgehende Lärmbelästigung informieren.
Ansonsten gilt, dass ab 22.00 Uhr der Lärm zu reduzieren ist und ab 24.00 Uhr auf Zimmerlautstärke (45 dB) abzusenken ist.

Ausnahme sind  öffentliche Veranstaltungen, welche in allgemein üblicher Form genehmigt und bekannt gemacht wurden.

Jeder Grundstückseigentümer hat die Pflicht zur regelmäßigen Straßenreinigung gemäß geltender Satzung.
Dieser Pflicht müssen Grundstückseigentümer unanbhängig von der Bebauung des Grundstücks nachkommen.
Die Gemeinde hat die Kontrollpflicht und kann bis zur entgeltlichen Ersatzvornahme handeln.

Vor dem Fällen von Bäumen, auf einem bebauten Grundstück innerhalb des Ortes, muss der Grundstückseigentümer einen Antrag auf der Grundlage der geltenden Baumschutzsatzung bei der Gemeinde stellen. Die Gemeinde erteilt eine gebührenpflichtige Erlaubnis. Das Fällen von Bäumen ist nur im Zeitraum 01.10. bis 28.02. erlaubt
Baumfällungen außerhalb der Bebauung sind bei der zuständigen Naturschutzbehörde zu stellen. Diese erteilt auch die Genehmigung.
In Waldgebieten gilt das entsprechende Waldgesetz.

Hierzu sind Gesetzesänderungen zu erwarten.


Seit dem 01. September 2009 ist der Einsatz von Himmelslaternen in Sachsen verboten - 1000 Euro Geldstrafe droht

Nach zum Teil schweren Bränden verbietet Sachsen die Benutzung sogenannter Himmelslaternen. Bei Verstoß drohen Geldbußen von bis zu 1000 Euro. „Die Brandgefahr ist einfach zu groß und die Risiken sind nicht abzuschätzen", betonte Innenminister Albrecht Buttolo (CDU) in einer Mitteilung.

Die asiatischen Himmelslaternen sind vor allem bei Partys als Glücksbringer beliebt. Es handelt sich um unbemannte Heißluftballone in Kleinformat - mit einer offenen Flamme und einem Ballon aus Reispapier. Nach dem Start sind weder Richtung noch Höhe des Fluges beeinflussbar. Reichweiten von 5000 Metern und Höhen von 400 Metern werden erreicht. Immer wieder kommt es vor, dass Ballonhüllen in Brand geraten, die Laternen herabstürzen und am Boden weiter brennen.






Ansprechpartner
Frau Schreiber
Feuerwehr - Gewerbe - Ordnungsamt
035263/66818
035263/66815
E-Mail Adresse




Formulare
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Häufig gestellte Fragen
Leistungsangebot des Ordnungsamt


Brandschutz:
  • Ausstellung von Lagerfeuergenehmigungen
  • Ausstellung von Kleinfeuerwerkgenehmigungen
Ordnung und Sicherheit:
  • Anträge auf Baumfällgenehmigung
  • Anträge auf Straßensondernutzung / Plakatierung
  • Genehmigungen für Veranstaltungen nach BImSchg/Lärm
Fundbüro:
  • Annahme und Ausgabe von Fundsachen
  • Ausstellen von Bescheinigungen für die Versicherung
Gewerbe:
  • Anzeige eines vorübergehenden Geststättengewerbes
Viele Vereine und Einrichtungen nutzen die Sommerzeit um öffentliche Veranstaltungen durchzuführen. Essen und Trinken gehört selbstverständlich bei diesen Veranstaltungen dazu.

Das Sächsische Gaststättengesetz regelt den Ausschank von Getränken und den Verkauf von Speisen bei diesen Veranstaltungen wie folgt:

Auszug aus SächsGastG:
„(2) 1 Wer aus besonderem Anlass nur vorübergehend ein Gaststättengewerbe betreiben will, hat dies der Gemeinde rechtzeitig, mindestens jedoch zwei Wochen vor Betriebsbeginn, unter Angabe seines Namens, Vornamens, seiner Anschrift, des Ortes und der Zeit des Betriebsbeginns sowie des besonderen Anlasses anzuzeigen. 2 Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend. 3 Ein besonderer Anlass im Sinne von Satz 1 liegt vor, wenn die gastronomische Tätigkeit an ein kurzfristiges, nicht häufig auftretendes Ereignis anknüpft, das außerhalb der gastronomischen Tätigkeit selbst liegt. 4 Nicht anzeigepflichtig nach Satz 1 ist, wer für das anzuzeigende Gaststättengewerbe eine Reisegewerbekarte besitzt."

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Anzeigefrist zwei Wochen beträgt und bitten diese einzuhalten.
Es besteht nur noch eine Anzeigepflicht.
Besitzer einer Reisegewerbekarte für einen Imbiss oder ähnliches, sowie Inhaber einer Erlaubnis für ein stehendes Gaststättengewerbe müssen die vorübergehende Veranstaltung nicht anzeigen.

Das Formular für die Anzeige des vorübergehenden Gaststättengewerbes finden sie auf der Internetseite der Gemeinde Röderaue. Gern können sie das Formular auch persönlich im Bürgerbüro abholen.

Die Anzeige des vorübergehenden Gaststättengewerbes wird durch die Verwaltung an die Behörden der Bauaufsicht, Lebensmittelüberwachung, Immissionsschutz, Gesundheitsschutz, Jugendschutz, Finanzbehörde und Zollverwaltung übermittelt.
Diese Übermittlung befreit den Anzeigenden nicht von der Verpflichtung gegebenenfalls noch weitergehende Genehmigungen zu beantragen.