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FAQ (14)
Gebührentabelle nach der Personalausweisgebührenverordnung (PAuswGebV) und nach dem Achten Sächsischen Kostenverzeichnis
Amtshandlung | Gebühr |
Personalausweis | |
ab 24 Jahren | 37,00 EUR |
bis 24 Jahren | 22,80 EUR |
Beantragung außerhalb der behördlichen Dienstzeit | +13,00 EUR |
Beantragungbei unzuständiger Behörde |
+13,00 EUR |
Änderung der Anschrift | gebührenfrei |
Änderung der PIN bei Aushändigung des Personalausweises | gebührenfrei |
Nachträgliche Änderung der PIN | 6,00 EUR |
Nachträgliche Änderung der PIN außerhalb der behördlichen Dienstzeit oder bei unzuständiger Behörde |
19,00 EUR |
Ausschalten der eID-Fkt. bei Aushändigung | gebührenfrei |
Nachträgliches Einschalten der eID-Fkt. | gebührenrei |
Sperrung der eID-Fkt. | gebührenfrei |
Vorläufiger Personalausweis | 10,00 EUR |
Gleichzeitige Beantragung eines Vorläufigen Personalausweises und eines Personalausweises |
38,80 EUR 32,80 EUR (bis 24 Jahre) |
Befreiungen für Minderjährige
Die erstmalige Einschaltung der eID-Funktion nach Vollendung des 16. Lebensjahres ist gebührenfrei.
Weitere Informationen: www.personalausweisportal.de
Personen, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
-> 37,50 EUR
Personen, die das 24. Lebensjahr vollendet haben
-> 59,50 EUR
Express
Personen, die das 24. Lebensjahr nicht vollendet haben
-> 69,50 EUR
Personen, die das 24. Lebensjahr vollendet haben
-> 91,50 EUR
Kinderreisepass
-> 13,00 EUR Verlängerung -> 6,00 EUR nur noch 1 Jahr gültig, können mehrmals um jeweils 1 Jahr verlängert werden
Führungszeugnis
-> 13,00 EUR
Meldebescheinigung
-> 8,20 EUR
Gewerbezentralregister - Antrag auf Auskunft
-> 13,00 EUR
- alter Kinderausweis, Kinderreisepass oder Geburtsurkunde
- Sorgerechtsnachweis bei nur einem Erziehungsberechtigten
- Lichtbild (biometrisches Passbild)
Reispass
- ePass - alter Reisepass, Kinderreisepass
- Kinderausweis, Personalausweis oder Geburtsurkunde
- Lichtbild (biometrisches Passbild)
Führungszeugnis
- Personalausweis oder Reisepass
- Angaben zum Verwendungszweck
- bei Vorlage bei einer Behörde wird die genaue Anschrift der Behörde benötigt
- An-, Ab- Ummeldung von Gewerbetreibenden
- Anträge und Erteilung von Gestattungen eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes
- Anträge und Erteilung einer Gaststättenerlaubnis
- Anträge und Erteilung einer Marktfestsetzung
Für die Beantragung von PA bzw. RP sind folgende Unterlagen erforderlich:
- 1 biometrisches Foto
- bei Erstbeantragung Vorlage der Geburtsurkunde
- alter PA bzw. RP
- persönliches Erscheinen im Bürgerbüro
- ab 02.08.2021 sind verpflichtend 2 Fingerabdrücke im Chip des Personalausweises zu erfassen
Nähere Informationen erhalten sie auf der Hompage der Gemeinde Röderaue.
Wichtig: Stellen wir fest, dass der Personalausweis über ¼ Jahr in der Gültigkeit überschritten ist, so ist dies eine Ordnungswidrigkeit und wird geahndet. Sollten Sie jedoch im Besitz eines gültigen Dokumentes (Reisepasses) sein, entfällt die Ordnungsgebühr.
Sollten Sie Anfragen zur Beantragung von Personaldokumenten haben, wenden Sie sich bitte telefonisch oder persönlich an das Bürgerbüro Röderaue.
Brandschutz:
- Ausstellung von Lagerfeuergenehmigungen
- Ausstellung von Kleinfeuerwerkgenehmigungen
- Anträge auf Baumfällgenehmigung
- Anträge auf Straßensondernutzung / Plakatierung
- Genehmigungen für Veranstaltungen nach BImSchg/Lärm
- Annahme und Ausgabe von Fundsachen
- Ausstellen von Bescheinigungen für die Versicherung
- Anzeige eines vorübergehenden Geststättengewerbes
Das Sächsische Gaststättengesetz regelt den Ausschank von Getränken und den Verkauf von Speisen bei diesen Veranstaltungen wie folgt:
Auszug aus SächsGastG:
„(2) 1 Wer aus besonderem Anlass nur vorübergehend ein Gaststättengewerbe betreiben will, hat dies der Gemeinde rechtzeitig, mindestens jedoch zwei Wochen vor Betriebsbeginn, unter Angabe seines Namens, Vornamens, seiner Anschrift, des Ortes und der Zeit des Betriebsbeginns sowie des besonderen Anlasses anzuzeigen. 2 Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend. 3 Ein besonderer Anlass im Sinne von Satz 1 liegt vor, wenn die gastronomische Tätigkeit an ein kurzfristiges, nicht häufig auftretendes Ereignis anknüpft, das außerhalb der gastronomischen Tätigkeit selbst liegt. 4 Nicht anzeigepflichtig nach Satz 1 ist, wer für das anzuzeigende Gaststättengewerbe eine Reisegewerbekarte besitzt."
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Anzeigefrist zwei Wochen beträgt und bitten diese einzuhalten.
Es besteht nur noch eine Anzeigepflicht.
Besitzer einer Reisegewerbekarte für einen Imbiss oder ähnliches, sowie Inhaber einer Erlaubnis für ein stehendes Gaststättengewerbe müssen die vorübergehende Veranstaltung nicht anzeigen.
Das Formular für die Anzeige des vorübergehenden Gaststättengewerbes finden sie auf der Internetseite der Gemeinde Röderaue. Gern können sie das Formular auch persönlich im Bürgerbüro abholen.
Die Anzeige des vorübergehenden Gaststättengewerbes wird durch die Verwaltung an die Behörden der Bauaufsicht, Lebensmittelüberwachung, Immissionsschutz, Gesundheitsschutz, Jugendschutz, Finanzbehörde und Zollverwaltung übermittelt.
Diese Übermittlung befreit den Anzeigenden nicht von der Verpflichtung gegebenenfalls noch weitergehende Genehmigungen zu beantragen.
Antragsausgabe und - annahme:
- Rundfunk- und Fernsehgebührenbefreiuung
- Wohngeld und Lastenzuschuss
- Anträge der Nutzung öffentlicher Räume und Flächen (z.B. Feuerwehrräume, Insel, Säle)
- Ausgabe von "Gelben Säcken"
- Verkauf von Restmüllsäcken "Rote Säcke"
- Annahme, Weiterleitung und Erledigung
- Hilfe beim Ausfüllen von Formularen
- Beratung über zuständige Fachämter
- Bargeldlose Bezahlung wird angeboten
- alle Gebühreneinzahlungen sind möglich
- An- und Abmeldung
- Beratung bei sozialen Problemen und Informationen über Hilfsangebote
- Vermittlung von Kontakten zu spezialisierten Beratungsstellen
- Schwerbehindertenausweise: Anträge, Ausgabe, Verlängerung
- Broschüren, Faltblätter
- Auskünfte
- Verkauf von Souvenirs
- Kultur, Sport, Vereine, Seniorenveranstaltung

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