Allgemeinverfügung des Landkreises Meißen zur Beschränkung der Wasserentnahme aus oberirdischen Gewässern

Auf der Grundlage des § 100 Absatz 1 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) erlässt der Landkreis Meißen als untere Wasserbehörde folgende Anordnung als


Allgemeinverfügung

  1. Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern (Bäche, Flüsse und Seen) mittels Pumpenvorrichtungen wird untersagt.
    Sämtliche Anlagen, die zur technischen oder mechanischen Wasserentnahme geeignet sind (Pumpen, Schläuche, …), sind aus den Gewässern und Uferbereichen zu entfernen.

  2. Die Untersagung gilt auch für den Fall, dass eine wasserrechtliche Erlaubnis zur Wasserentnahme durch die zuständige Wasserbehörde erteilt wurde.

  3. Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 wird angeordnet.

  4. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft und gilt bis einschließlich 31. Oktober 2026. Ferner ergeht sie unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs.       

Geltungsbereich

Die Allgemeinverfügung gilt für alle oberirdischen Gewässer im Gebiet des Landkreises Meißen, die den wasserrechtlichen Vorschriften unterliegen.


Gründe


Der Landkreis Meißen ist als untere Wasserbehörde gemäß § 109 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 110 Absatz 1 Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) und § 3 Absatz 1 Nummer 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) für den Erlass dieser Entscheidung zuständig.


Gemäß § 26 Abs. 1 WHG dürfen Eigentümer von Gewässergrundstücken oder die durch den Eigentümer berechtigte Personen für den eigenen Bedarf Wasser entnehmen. Diese Nutzung ist zulässig, wenn dadurch andere nicht beeinträchtigt werden und keine nachteiligen Veränderungen der Wasserbeschaffenheit, keine wesentliche Verminderung der Wasserführung sowie keine andere Beeinträchtigung des Wasserhaushalts zu erwarten ist.


Aufgrund der anhaltenden Trockenheit haben sich im Gewässersystem des Landkreises sehr niedrige Wasserstände eingestellt. Eine Änderung dieser Situation ist derzeit nicht absehbar. Aufgrund der Niedrigwasserstände besteht die Gefahr, dass der Wasserhaushalt nachteilig gestört wird.


Das Aufstauen, die Entnahme oder das Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern ist nach § 33 WHG in Verbindung mit § 21 Absatz 2 SächsWG grundsätzlich nur zulässig, wenn die Mindestwasserführung erhalten bleibt, die für das Gewässer und andere verbundene Gewässer erforderlich sind, um die Ziele der Gewässerbewirtschaftung nach § 6 Absatz 1 WHG erfüllen zu können. Diese Mindestwasserführung ist derzeit nicht mehr gewährleistet.


Die Entnahme von Wasser aus Oberflächengewässern verstärkt diese Gefahr erheblich, selbst dann, wenn an einzelnen Entnahmestellen noch eine ausreichende Wasserführung vorhanden sein sollte.


Die untere Wasserbehörde ordnet daher gemäß § 100 WHG diese Allgemeinverfügung nach pflichtgemäßem Ermessen an, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts im Landkreis Meißen zu vermeiden. Sie ist ein geeignetes Mittel zur Absicherung der wassermengen- und wassergütewirtschaftlichen sowie ökologischen Anforderungen der Gewässer im Landkreis Meißen.


Aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Ordnung des Wasserhaushaltes und des Schutzes der Natur, ist eine Beschränkung des Eigentümer- und Anliegergebrauchs sowie der Nutzung durch Erlaubnisinhaber mit dieser Allgemeinverfügung erforderlich.


Die Entfernung sämtlicher Anlagen, die zur technischen oder mechanischen Wasserentnahme geeignet sind (Pumpen, Schläuche, …) aus den Gewässern und Uferbereichen dient zur Sicherstellung, dass keine Entnahmen aus den oberirdischen Gewässern erfolgen. Dies ist gegenüber den Gewässerbenutzern verhältnismäßig und zumutbar.


Die Verfügung ist überdies angemessen. Das öffentliche Interesse am Schutz der Lebensgrundlage Wasser und den gewässerökologischen Belangen überwiegen etwaige private Interessen an einer ungeregelten und unbeschränkten Entnahme von Wasser bei den derzeitig und voraussichtlich sehr niedrig bleibenden Wasserständen. Die ohnehin schon belastete Tier- und Pflanzenwelt in den Gewässern und die notwendige natürliche Selbstreinigung würden ohne Beschränkung absehbar weiter verschlechtert.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liegt im überwiegenden öffentlichen Interesse im Sinne des § 80 Absatz 1 Nummer 4 Verwaltungsgerichtsordnung. Es ist nicht vertretbar, dass durch die Einleitung von Rechtsmitteln bestehende Wasserentnahmen fortgesetzt werden können und dadurch die Gewässersituation weiter verschlechtert wird. Durch weitere Entnahmen ist der zur Aufrechterhaltung der wasserbiologischen Vorgänge erforderliche Mindestabfluss nicht mehr gewährleistet.


Rechtsbehelfsbelehrung


Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, schriftformersetzend nach § 3a Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 9a Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes oder zur Niederschrift beim Landratsamt Meißen, Brauhausstraße 21, 01662 Meißen, Widerspruch erhoben werden. Weitere Hinweise zu einer elektronischen Erhebung des Widerspruchs sind auf der Internetseite https://www.kreis-meissen.de/Kurzmenü/Elektronische-Kommunikation/ veröffentlicht.


Hinweise

  1. Das unter § 25 WHG und § 16 Absatz 1 S. 1 SächsWG als Gemeingebrauch eingestufte Schöpfen von Wasser mit Handgefäßen bleibt von dieser Allgemeinverfügung unberührt. Das Schöpfen mit Handgefäßen sollte allerdings mit höchster Zurückhaltung erfolgen. Auf keinen Fall dürfen dadurch das Gewässer und die Ufer sowie die Tier- und Pflanzenwelt beeinträchtigt werden.

  2. Zuwiderhandlungen stellen eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 103 Absatz 1 Nummer 1 WHG dar und werden im Einzelfall mit einem Bußgeld bis zu 50.000 EUR geahndet.

  3. Die Allgemeinverfügung mit Begründung kann beim Landratsamt Meißen, untere Wasserbehörde, Remonteplatz 8, Zimmer 2.03 in Großenhain zu den üblichen Sprechzeiten sowie im Internet www.kreis-meissen.de unter Aktuelles/Bekanntmachungen eingesehen werden.

Meißen, 30.06.2026


Ralf Hänsel
Landrat                                                                                     Dienstsiegel


Kontakt
Landratsamt Meißen
Dezernat Technik | Kreisumweltamt | Sachgebiet Wasser
Remonteplatz 8 | 01558 Großenhain
E-Mail: kreisumweltamt@kreis-meissen.de
Telefon: 03521 725 2361


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