Auf der Grundlage des § 100 Absatz 1 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) erlässt der Landkreis Meißen als untere Wasserbehörde folgende Anordnung als
Allgemeinverfügung
- Die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern (Bäche, Flüsse und Seen) mittels Pumpenvorrichtungen wird untersagt. Sämtliche Anlagen, die zur technischen oder mechanischen Wasserentnahme geeignet sind (Pumpen, Schläuche, …), sind aus den Gewässern und Uferbereichen zu entfernen.
- Die Untersagung gilt auch für den Fall, dass eine wasserrechtliche Erlaubnis zur Wasserentnahme durch die zuständige Wasserbehörde erteilt wurde.
- Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 wird angeordnet.
- Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft und gilt bis einschließlich 31. Oktober 2025. Ferner ergeht sie unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs.
Geltungsbereich
Die Allgemeinverfügung gilt für alle oberirdischen Gewässer im Gebiet des Landkreises Meißen, die den wasserrechtlichen Vorschriften unterliegen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, schriftformersetzend nach § 3a Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 9a Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes oder zur Niederschrift beim Landratsamt Meißen, Brauhausstraße 21, 01662 Meißen, Widerspruch erhoben werden. Weitere Hinweise zu einer elektronischen Erhebung des Widerspruchs sind auf der Internetseite https://www.kreis-meissen.de/Kurzmenü/Elektronische-Kommunikation/ veröffentlicht.
Hinweise
- Das unter § 25 WHG und § 16 Absatz 1 Satz 1 SächsWG als Gemeingebrauch eingestufte Schöpfen von Wasser mit Handgefäßen bleibt von dieser Allgemeinverfügung unberührt. Das Schöpfen mit Handgefäßen sollte allerdings mit höchster Zurückhaltung erfolgen. Auf keinen Fall dürfen dadurch das Gewässer und die Ufer sowie die Tier- und Pflanzenwelt beeinträchtigt werden.
- Zuwiderhandlungen stellen eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 103 Absatz 1 Nummer 1 WHG dar und werden im Einzelfall mit einem Bußgeld bis zu 50.000 EUR geahndet.
- Die Allgemeinverfügung mit Begründung kann beim Landratsamt Meißen, untere Wasserbehörde, Remonteplatz 8, Zimmer 2.03 in Großenhain zu den üblichen Sprechzeiten sowie im Internet www.kreis-meissen.de unter Aktuelles/Bekanntmachungen eingesehen werden.
Meißen, 01.07.2025
Ralf Hänsel
Landrat Dienstsiegel
Kontakt
Landratsamt Meißen
Dezernat Technik | Kreisumweltamt | Sachgebiet Wasser
Remonteplatz 8 | 01558 Großenhain
E-Mail: kreisumweltamt@kreis-meissen.de
Telefon: 03521 725 2361